Verstärkung der Infektionsschutzmaßnahmen in den Schulen zum 22.11.2021
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
die im Rundschreiben des Bildungsministeriums am 16.11.2021 empfohlenen Maßnahmen zur Verstärkung der Infektionsschutzmaßnahmen in den Schulen sind durch die saarländische Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie mit Wirkung vom 20.11.2021 in Kraft getreten und ab Montag, den 22.11.2021, verbindlich umzusetzen. Dazu zählen insbesondere:
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und alle anderen in der Schule tätigen Personen im Schulgebäude und in den Räumlichkeiten der Betreuung die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen (ärztliches Attest).
Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch für alle anderen Personen, die das Schulgebäude oder eine für eine schulische Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten - soweit
Durchführung von schulischen Veranstaltungen und Zusammenkünften
2G-Nachweis besteht für Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Personen. Ihnen ist die Beteiligung an der Durchführung einer schulischen Veranstaltung im Innenbereich, die nicht als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, wie beispielsweise Vorlesetag oder Adventsbasar, oder die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Impf- oder Genesenennachweis, 2G-Nachweis) vorlegen.
3G-Nachweis gilt für alle den Schulbetrieb notwendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen dem pädagogischen Personal der Schule und den Erziehungsberechtigten). Schulfremden Personen, die sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie2 (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
Testungen, Unterrichtsgänge, Schulfahrten und Praktika
Die getroffenen Aussagen zum Testen und zu den Testbescheinigungen sowie zu Unterrichtsgängen, Schulfahrten und Praktika bleiben unverändert gültig.
Weitere detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben des Bildungsministeriums vom 16.11.2021 und 19.11.2021.
Schreiben vom 16.11.2021 ...
Schreiben vom 19.11.2021 ...
Mit freundlichen Grüßen
Nikolaus Becker